Recognition of Prior Learning Policy – Deutsch

Recognition of Prior Learning Policy – Deutsch

Richtlinie zur Anerkennung von Vorleistungen

Alma Mater Europaea Universität – Standort Wien

1. Zweck

Diese Richtlinie legt fest, wie die Alma Mater Europaea University, Standort Wien, formale und informelle Vorleistungen anerkennt. Sie gilt für zukünftige sowie derzeit eingeschriebene Studierende, die eine Anrechnung von bereits erworbenem Wissen und Kompetenzen beantragen möchten.

2. Definitionen

  • Formale Bildung: Innerhalb akkreditierter Bildungseinrichtungen absolviertes Lernen, das zu offiziell anerkannten Abschlüssen oder Qualifikationen führt.

  • Informelles Lernen: Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch nicht-akkreditierte Kurse (z. B. Workshops, Seminare) oder durch Lebens- und Berufserfahrung sowie eigenständiges Lernen erworben wurden.

  • Kandidat: Bezeichnet sowohl Studieninteressierte als auch bereits eingeschriebene Studierende.

3. Anwendungsbereich

Alle Personen, die sich an der Alma Mater Europaea bewerben oder dort immatrikuliert sind, können eine Anerkennung von Vorleistungen (Recognition of Prior Learning, RPL) beantragen. Dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitstudierende.

4. Ziel der Anrechnung

Durch RPL können formale oder informelle Vorleistungen zur Erfüllung von Zulassungsanforderungen herangezogen oder zur Substitution bestimmter Kursverpflichtungen angerechnet werden.

5. Grundsätze

  • Die Vorleistungen müssen inhaltlich und in Bezug auf die Lernergebnisse mit den Lehrveranstaltungen der Alma Mater übereinstimmen.

  • Kandidaten müssen vollständige Dokumentationen zur Untermauerung ihres Antrags vorlegen.

  • Eine vollständige oder teilweise Anerkennung erfolgt, wenn die Vorleistungen den Programm-Kompetenzen entsprechen.

6. Gebühren

Die Begutachtung kann gemäß der offiziellen Gebührenordnung der Alma Mater kostenpflichtig sein.

7. Evaluierungsausschuss

Ein vom Senat berufener Ausschuss prüft alle Anträge. Bei Bedarf werden Fachexpert:innen hinzugezogen.

8. Antragsverfahren

Der RPL-Prozess umfasst:

  1. Einreichung eines formellen Antrags

  2. Prüfung durch den Ausschuss

  3. Erteilung einer schriftlichen Entscheidung

Anträge werden innerhalb von 60 Tagen bearbeitet, sofern keine ausländischen Qualifikationen eine zusätzliche Prüfung erfordern.

9. Vorabberatung

Kandidaten können vor Antragstellung eine Beratung im Studierendenbüro in Anspruch nehmen.

10. Antragseinreichung

Anträge müssen auf dem offiziellen Formular eingereicht und alle relevanten Nachweise sowie eine Übersicht der beigefügten Dokumente enthalten.

11. Unvollständige Anträge

Fehlende Unterlagen sind binnen 8 Tagen nachzufordern. Bei Fristversäumnis wird der Antrag abgelehnt.

12. Bewertung formaler Vorleistungen

Erforderlich sind beglaubigte Studiennachweise, Zertifikate und Modulbeschreibungen (Syllabi). Mindestens 70 % der Lernergebnisse müssen mit den Kurszielen übereinstimmen.

13. Bewertung informeller Vorleistungen

Akzeptierte Nachweise sind unter anderem:

  • Teilnahmebescheinigungen

  • Arbeitgeberbescheinigungen mit Tätigkeitsangaben

  • Persönliche Portfolios

  • Publikationen, Patente oder kreative Arbeiten

Berufserfahrung muss durch Dokumente mit Angabe von Berufsbezeichnung, Aufgabenbereich und Dauer belegt werden.

14. Anerkennungskriterien

  • Frühere Bildungsabschlüsse müssen den Zulassungsvoraussetzungen genügen.

  • Die Vorleistungen müssen gut dokumentiert und von ausreichender akademischer Qualität sein.

  • Entscheidungen basieren auf vorgelegten Unterlagen, gegebenenfalls Interviews und Kompetenznachweisen.

15. Berufserfahrung als Studienleistung

Relevante Berufspraxis kann, bei entsprechender Dokumentation, Praktika oder Kursanforderungen ersetzen.

16. Vergabe von Leistungspunkten

Vollständig anerkannte Leistungen werden mit den entsprechenden ECTS-Punkten angerechnet. Bei Teilanerkennungen erfolgt eine anteilige Vergabe; verbleibende Punkte erfordern eine zusätzliche Prüfung.

17. Obligatorische Nachprüfung

Eine Nachprüfung ist erforderlich, wenn:

  • die eingereichten Nachweise unklar oder unvollständig sind,

  • theoretische Credits aus Berufserfahrung geltend gemacht werden,

  • mehr als 60 ECTS-Punkte angerechnet werden sollen.

Kandidaten werden 14 Tage vor einer erforderlichen Prüfung benachrichtigt.

18. Prüfungsformen

Mögliche Verfahren sind:

  • Schriftliche oder mündliche Prüfungen

  • Interviews oder Projektpräsentationen

  • Praktische Demonstrationen oder Portfolio-Bewertungen

Bei Nichtbestehen ist keine Wiederholung derselben Prüfung möglich.

19. Entscheidung und Dokumentation

Die Ausschussentscheidung listet klar die anerkannten Fächer oder Punkte auf. Genehmigte Leistungen werden im Studierendensystem vermerkt.

20. Widerspruch

Abgelehnte Kandidaten können innerhalb von 15 Tagen Widerspruch beim Senat der Alma Mater einlegen. Die Entscheidung des Senats ist endgültig.

21. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

22. Aktenführung

Alle Antragsunterlagen werden gesetzeskonform aufbewahrt und dauerhaft archiviert.

23. Aktualisierung der Richtlinie

Änderungen dieser Richtlinie erfolgen durch den Verwaltungsrat der Alma Mater.

24. Auslegung

Das Studium-Ausschuss (Study Affairs Committee) ist für die Auslegung dieser Bestimmungen verantwortlich.

Anhänge zur Richtlinie zur Anerkennung von Vorleistungen

Anhang 1: Kategorien und Grundsätze der Anerkennung informell erworbener Kenntnisse und Erfahrungen

Die Europäische Union definiert drei Lernformen:

  1. Formales Lernen: Findet in akkreditierten Bildungseinrichtungen statt und führt zu anerkannten Diplomen und Qualifikationen.

  2. Nicht-formales Lernen: Erfolgt außerhalb des formalen Bildungssystems, zum Beispiel am Arbeitsplatz, in Gemeinschaftsorganisationen (z. B. Gewerkschaften, Vereine, NGOs) oder durch außerschulische Kurse (z. B. Privatunterricht in Kunst, Musik oder Sport). Es ist intentional.

  3. Erfahrungsbasiertes Lernen: Wird durch alltägliche Aktivitäten gewonnen (z. B. Arbeit, Haushalt, Freizeit). Es ist typischerweise unintentional und wird oft übersehen, trägt jedoch wesentlich zur individuellen Kompetenzentwicklung bei.

Nicht-formales und erfahrungsbasiertes Lernen werden gemeinsam als „informell erworbenes Wissen“ betrachtet. Dieses Lernen kann sowohl über akademische Kreditvergabesysteme als auch über separate institutionelle Verfahren zur Validierung beruflicher Qualifikationen und Beschäftigungsfähigkeit bewertet werden.

Leitprinzipien für die Anerkennung:

  • Jede Person hat das Recht, einen Antrag auf Anerkennung zu stellen.

  • Der Antragsteller muss alle unterstützenden Nachweise einreichen.

  • Einrichtungen können eine Bearbeitungsgebühr erheben.

  • Die Bewertung muss mit den definierten Lernergebnissen und den Voraussetzungen für die Programmmatrikulierung übereinstimmen.

  • Nachgewiesene Kompetenzen sind anzuerkennen, unabhängig davon, wie oder wo sie erworben wurden.

  • Die Bewertung muss verlässlich sein und mit einem formellen Zertifikat dokumentiert werden.

Anerkennungsprozess (4 Schritte):

  1. Informationsgespräch: Kandidatinnen und Kandidaten werden über Ablauf und Kriterien informiert.

  2. Einreichung der Unterlagen: Einzureichen sind Zertifikate, Portfolios, Lebensläufe, Nachweise zur Berufserfahrung sowie Belege für Lern- oder kreative Arbeiten.

  3. Kompetenzbewertung: Die Einrichtung kann schriftliche oder mündliche Prüfungen sowie reale oder simulierte praktische Demonstrationen einsetzen.

  4. Anerkennungsentscheidung: Anerkannte Kompetenzen können Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, als Auswahlkriterium dienen oder reguläre Lehrveranstaltungen ersetzen. Anerkannte Leistungen werden mit ECTS-Punkten bewertet.

Anhang 2: Anerkennung von Berufserfahrung – Pflegeprogramm

Berufserfahrung in der Pflege kann basierend auf der dokumentierten beruflichen Laufbahn des Kandidaten die klinische Ausbildung ersetzen. Die Anrechnung variiert je nach Studienjahr und Fachbereich:

Jahr 1 – Altenpflege:
  • Bis zu 120 Stunden (3 Wochen): mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
  • Bis zu 200 Stunden (5 Wochen): mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
  • Bis zu 320 Stunden (8 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
Jahr 2 & 3 – Weitere Fachbereiche: Pädiatrie / Frauenheilkunde:
  • Bis zu 40 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
  • Bis zu 80 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
Innere Medizin:
  • Bis zu 120 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
  • Bis zu 200 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
  • Bis zu 280 Stunden (7 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
Gemeinwesen- / Ambulante Pflege:
  • Bis zu 40 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
  • Bis zu 80 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung
  • Bis zu 120 Stunden (3 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
Psychiatrische Pflege:
  • Bis zu 40 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
Chirurgische Pflege:
  • Bis zu 120 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
  • Bis zu 200 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
  • Bis zu 280 Stunden (7 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
Zusätzliche Hinweise
  • Maximale Anrechnung: 500 klinische Stunden.
  • Das Praktikum wird nicht zur Berufserfahrung gerechnet.

Anhang 3: Anerkennung von Berufserfahrung – Physiotherapieprogramm

Berufserfahrung kann die klinische Praxis ersetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Erfahrung muss in einer als Lehrstätte anerkannten Einrichtung erworben worden sein.
  • 240 Stunden = 2 Wochen klinische Anrechnung
  • Ab 480 Stunden = maximal 4 Wochen klinische Anrechnung

Jahr 2:

  • Anerkennung gilt für studentische Tätigkeiten an sekundären oder tertiären Gesundheitseinrichtungen

Jahr 3:

  • Anerkennung gilt für studentische Tätigkeiten an sekundären oder tertiären Gesundheitseinrichtungen im Bereich Neurologie
  • Die Dokumentation muss Aufgaben im Zusammenhang mit neurologischen Abteilungen oder neurologischen Patientinnen und Patienten spezifizieren

Hinweis: Die Anrechnung der klinischen Praxis beginnt frühestens im zweiten Studienjahr.

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