Recognition of Prior Learning Policy – Deutsch
30/05/2025 2025-06-27 22:28Recognition of Prior Learning Policy – Deutsch
Richtlinie zur Anerkennung von Vorleistungen
Alma Mater Europaea Universität – Standort Wien
1. Zweck
Diese Richtlinie legt fest, wie die Alma Mater Europaea University, Standort Wien, formale und informelle Vorleistungen anerkennt. Sie gilt für zukünftige sowie derzeit eingeschriebene Studierende, die eine Anrechnung von bereits erworbenem Wissen und Kompetenzen beantragen möchten.
2. Definitionen
Formale Bildung: Innerhalb akkreditierter Bildungseinrichtungen absolviertes Lernen, das zu offiziell anerkannten Abschlüssen oder Qualifikationen führt.
Informelles Lernen: Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch nicht-akkreditierte Kurse (z. B. Workshops, Seminare) oder durch Lebens- und Berufserfahrung sowie eigenständiges Lernen erworben wurden.
Kandidat: Bezeichnet sowohl Studieninteressierte als auch bereits eingeschriebene Studierende.
3. Anwendungsbereich
Alle Personen, die sich an der Alma Mater Europaea bewerben oder dort immatrikuliert sind, können eine Anerkennung von Vorleistungen (Recognition of Prior Learning, RPL) beantragen. Dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitstudierende.
4. Ziel der Anrechnung
Durch RPL können formale oder informelle Vorleistungen zur Erfüllung von Zulassungsanforderungen herangezogen oder zur Substitution bestimmter Kursverpflichtungen angerechnet werden.
5. Grundsätze
Die Vorleistungen müssen inhaltlich und in Bezug auf die Lernergebnisse mit den Lehrveranstaltungen der Alma Mater übereinstimmen.
Kandidaten müssen vollständige Dokumentationen zur Untermauerung ihres Antrags vorlegen.
Eine vollständige oder teilweise Anerkennung erfolgt, wenn die Vorleistungen den Programm-Kompetenzen entsprechen.
6. Gebühren
Die Begutachtung kann gemäß der offiziellen Gebührenordnung der Alma Mater kostenpflichtig sein.
7. Evaluierungsausschuss
Ein vom Senat berufener Ausschuss prüft alle Anträge. Bei Bedarf werden Fachexpert:innen hinzugezogen.
8. Antragsverfahren
Der RPL-Prozess umfasst:
Einreichung eines formellen Antrags
Prüfung durch den Ausschuss
Erteilung einer schriftlichen Entscheidung
Anträge werden innerhalb von 60 Tagen bearbeitet, sofern keine ausländischen Qualifikationen eine zusätzliche Prüfung erfordern.
9. Vorabberatung
Kandidaten können vor Antragstellung eine Beratung im Studierendenbüro in Anspruch nehmen.
10. Antragseinreichung
Anträge müssen auf dem offiziellen Formular eingereicht und alle relevanten Nachweise sowie eine Übersicht der beigefügten Dokumente enthalten.
11. Unvollständige Anträge
Fehlende Unterlagen sind binnen 8 Tagen nachzufordern. Bei Fristversäumnis wird der Antrag abgelehnt.
12. Bewertung formaler Vorleistungen
Erforderlich sind beglaubigte Studiennachweise, Zertifikate und Modulbeschreibungen (Syllabi). Mindestens 70 % der Lernergebnisse müssen mit den Kurszielen übereinstimmen.
13. Bewertung informeller Vorleistungen
Akzeptierte Nachweise sind unter anderem:
Teilnahmebescheinigungen
Arbeitgeberbescheinigungen mit Tätigkeitsangaben
Persönliche Portfolios
Publikationen, Patente oder kreative Arbeiten
Berufserfahrung muss durch Dokumente mit Angabe von Berufsbezeichnung, Aufgabenbereich und Dauer belegt werden.
14. Anerkennungskriterien
Frühere Bildungsabschlüsse müssen den Zulassungsvoraussetzungen genügen.
Die Vorleistungen müssen gut dokumentiert und von ausreichender akademischer Qualität sein.
Entscheidungen basieren auf vorgelegten Unterlagen, gegebenenfalls Interviews und Kompetenznachweisen.
15. Berufserfahrung als Studienleistung
Relevante Berufspraxis kann, bei entsprechender Dokumentation, Praktika oder Kursanforderungen ersetzen.
16. Vergabe von Leistungspunkten
Vollständig anerkannte Leistungen werden mit den entsprechenden ECTS-Punkten angerechnet. Bei Teilanerkennungen erfolgt eine anteilige Vergabe; verbleibende Punkte erfordern eine zusätzliche Prüfung.
17. Obligatorische Nachprüfung
Eine Nachprüfung ist erforderlich, wenn:
die eingereichten Nachweise unklar oder unvollständig sind,
theoretische Credits aus Berufserfahrung geltend gemacht werden,
mehr als 60 ECTS-Punkte angerechnet werden sollen.
Kandidaten werden 14 Tage vor einer erforderlichen Prüfung benachrichtigt.
18. Prüfungsformen
Mögliche Verfahren sind:
Schriftliche oder mündliche Prüfungen
Interviews oder Projektpräsentationen
Praktische Demonstrationen oder Portfolio-Bewertungen
Bei Nichtbestehen ist keine Wiederholung derselben Prüfung möglich.
19. Entscheidung und Dokumentation
Die Ausschussentscheidung listet klar die anerkannten Fächer oder Punkte auf. Genehmigte Leistungen werden im Studierendensystem vermerkt.
20. Widerspruch
Abgelehnte Kandidaten können innerhalb von 15 Tagen Widerspruch beim Senat der Alma Mater einlegen. Die Entscheidung des Senats ist endgültig.
21. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
22. Aktenführung
Alle Antragsunterlagen werden gesetzeskonform aufbewahrt und dauerhaft archiviert.
23. Aktualisierung der Richtlinie
Änderungen dieser Richtlinie erfolgen durch den Verwaltungsrat der Alma Mater.
24. Auslegung
Das Studium-Ausschuss (Study Affairs Committee) ist für die Auslegung dieser Bestimmungen verantwortlich.
Anhänge zur Richtlinie zur Anerkennung von Vorleistungen
Anhang 1: Kategorien und Grundsätze der Anerkennung informell erworbener Kenntnisse und Erfahrungen
Die Europäische Union definiert drei Lernformen:
Formales Lernen: Findet in akkreditierten Bildungseinrichtungen statt und führt zu anerkannten Diplomen und Qualifikationen.
Nicht-formales Lernen: Erfolgt außerhalb des formalen Bildungssystems, zum Beispiel am Arbeitsplatz, in Gemeinschaftsorganisationen (z. B. Gewerkschaften, Vereine, NGOs) oder durch außerschulische Kurse (z. B. Privatunterricht in Kunst, Musik oder Sport). Es ist intentional.
Erfahrungsbasiertes Lernen: Wird durch alltägliche Aktivitäten gewonnen (z. B. Arbeit, Haushalt, Freizeit). Es ist typischerweise unintentional und wird oft übersehen, trägt jedoch wesentlich zur individuellen Kompetenzentwicklung bei.
Nicht-formales und erfahrungsbasiertes Lernen werden gemeinsam als „informell erworbenes Wissen“ betrachtet. Dieses Lernen kann sowohl über akademische Kreditvergabesysteme als auch über separate institutionelle Verfahren zur Validierung beruflicher Qualifikationen und Beschäftigungsfähigkeit bewertet werden.
Leitprinzipien für die Anerkennung:
Jede Person hat das Recht, einen Antrag auf Anerkennung zu stellen.
Der Antragsteller muss alle unterstützenden Nachweise einreichen.
Einrichtungen können eine Bearbeitungsgebühr erheben.
Die Bewertung muss mit den definierten Lernergebnissen und den Voraussetzungen für die Programmmatrikulierung übereinstimmen.
Nachgewiesene Kompetenzen sind anzuerkennen, unabhängig davon, wie oder wo sie erworben wurden.
Die Bewertung muss verlässlich sein und mit einem formellen Zertifikat dokumentiert werden.
Anerkennungsprozess (4 Schritte):
Informationsgespräch: Kandidatinnen und Kandidaten werden über Ablauf und Kriterien informiert.
Einreichung der Unterlagen: Einzureichen sind Zertifikate, Portfolios, Lebensläufe, Nachweise zur Berufserfahrung sowie Belege für Lern- oder kreative Arbeiten.
Kompetenzbewertung: Die Einrichtung kann schriftliche oder mündliche Prüfungen sowie reale oder simulierte praktische Demonstrationen einsetzen.
Anerkennungsentscheidung: Anerkannte Kompetenzen können Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, als Auswahlkriterium dienen oder reguläre Lehrveranstaltungen ersetzen. Anerkannte Leistungen werden mit ECTS-Punkten bewertet.
Anhang 2: Anerkennung von Berufserfahrung – Pflegeprogramm
Berufserfahrung in der Pflege kann basierend auf der dokumentierten beruflichen Laufbahn des Kandidaten die klinische Ausbildung ersetzen. Die Anrechnung variiert je nach Studienjahr und Fachbereich:
Jahr 1 – Altenpflege:- Bis zu 120 Stunden (3 Wochen): mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
- Bis zu 200 Stunden (5 Wochen): mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 320 Stunden (8 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 40 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
- Bis zu 80 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 120 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
- Bis zu 200 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 280 Stunden (7 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 40 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
- Bis zu 80 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung
- Bis zu 120 Stunden (3 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 40 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 120 Stunden: mindestens 3 Jahre Erfahrung + Praktikum + Empfehlung der Praxisanleitung
- Bis zu 200 Stunden: mindestens 5 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Bis zu 280 Stunden (7 Wochen): mindestens 10 Jahre Erfahrung + Praktikum
- Maximale Anrechnung: 500 klinische Stunden.
- Das Praktikum wird nicht zur Berufserfahrung gerechnet.
Anhang 3: Anerkennung von Berufserfahrung – Physiotherapieprogramm
Berufserfahrung kann die klinische Praxis ersetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Erfahrung muss in einer als Lehrstätte anerkannten Einrichtung erworben worden sein.
- 240 Stunden = 2 Wochen klinische Anrechnung
- Ab 480 Stunden = maximal 4 Wochen klinische Anrechnung
Jahr 2:
- Anerkennung gilt für studentische Tätigkeiten an sekundären oder tertiären Gesundheitseinrichtungen
Jahr 3:
- Anerkennung gilt für studentische Tätigkeiten an sekundären oder tertiären Gesundheitseinrichtungen im Bereich Neurologie
- Die Dokumentation muss Aufgaben im Zusammenhang mit neurologischen Abteilungen oder neurologischen Patientinnen und Patienten spezifizieren
Hinweis: Die Anrechnung der klinischen Praxis beginnt frühestens im zweiten Studienjahr.
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